Erläuterungen zu den Finanzen der Kirchgemeinde

Der Gemeindebeitrag oder freiwilliges Kirchgeld

Für das Jahr 2018 sind folgende Beträge als Gemeindebeitrag in Großneuhausen: 2184,00 Euro gesammelt worden

Für jeden Euro Gemeindebeitrag erhalten die Kirchengemeinden aus Restmitteln des Kirchenkreises eine Erhöhung zwischen 0,05-0,50 Euro pro gespendeten Euro Gemeindebeitrag.

Dazu kommen die Spenden, die für bestimmte Zwecke oder bei den Gottesdiensten gesammelt werden.

Vielen Dank im Namen der Kirchengemeinde!

Herzliche Grüße

Matthias Jessing

Die Bankverbindungen der Kirchengemeinde

Die Höhe des freiwilligen Kirchgeldes/Gemeindebeitrages bestimmen Sie. Es gibt einen Richtwert von 42,00 € für Mitteldeutschland. Jede und jeder sollte unter Einschätzung der eigenen wirtschaftlichen Situation für sich selbst festlegen, was er bzw. sie bereit ist zu geben. Da die Aufgaben der Kirchengemeinde immens sind, möchten wir Sie darum bitten, dies bei der Zahlung des freiwilligen Kirchgeldes in Ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen!

Kirchengemeinde Großneuhausen 
IBAN: DE88820510000600026000
BIC: HELADEF1WEM
Sparkasse Mittelthüringen

Hier lesen Sie Auszüge aus dem Finanzgesetz der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland.
Es erklärt wie die Pachtgelder verteilt und die Aufgaben der Kirchengemeinden gestaltet sind.

Näheres auch unter:

http://www.kirchenrecht-ekm.de/document/21424#s47000018

Auszüge:

§ 8 Grundsätze

( 1 ) Die Finanzierung von Aufgaben, die die Kirchengemeinden wahrnehmen, erfolgt grundsätzlich aus Mitteln, die von ihnen selbst aufgebracht oder nach diesem Kirchengesetz zugewiesen werden.
( 2 ) Die Gemeindeglieder tragen durch Abgaben, Kollekten, Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit zur Erfüllung des Dienstes der Kirchengemeinden bei.

§ 9 Einnahmen der Kirchengemeinden

(1) Den Kirchengemeinden stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Mittel zur Verfügung:
(2)der Kirchengemeindeanteil (Absatz 2),
(3) die Gemeindebeiträge,
(4) die Kollekten und die Spenden, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind,
(5) die Einnahmen aus Haus- und Straßensammlungen, soweit sie nicht für einen anderen Zweck bestimmt sind, die Einnahmen aus Grundvermögen, insbesondere
5.1. die Mieten,
5.2. die Erträge aus Kirchenland,
5.3. die Erträge aus Kirchenwald,
5.4. die Erträge aus besonderen Zuweisungen,
(6) die Kapitalerträge,
(7) die Einnahmen aus zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
(8) die Zuweisungen und die Zuschüsse,
(9) die Gebühren,
(10) die sonstigen Einnahmen.

( zu 2 ) Den Kirchengemeinden wird ein Anteil aus dem Gesamtgemeindeanteil (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) zugewiesen (Kirchengemeindeanteil). Weitere Mittel können Kirchengemeinden aus dem Strukturfonds (§ 16) erhalten.
( zu 3 ) Die Kirchengemeinden führen 80 vom Hundert der Erträge aus Kirchenland (Absatz 1 Nummer 5.2) und aus besonderen Zuweisungen (Absatz 1 Nummer 5.4) dem Baulastfonds zu.
Soweit aus Kirchenwald Einnahmen aus Grundstücksverträgen mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen erzielt werden, sind davon ebenfalls 80 vom Hundert dem Baulastfonds zuzuführen.

Dieser Gesichtspunkt ist mit dem Finanzgesetz hinzugekommen und folgt dem Soldiargedanken, so dass auch Kirchengemeinden, die nicht über Pachteinnahmen verfügen Gelder aus dem damit gespeisten Baulastfond des Kirchenkreises beantragen können und so ihre Kirchen bauen können.

( zu 4 ) Die Kirchengemeinden führen dem Forstausgleichsfonds (§ 22 Absatz 5 Grundstücksgesetz1) eine durch Haushaltsgesetz festgelegte Umlage für Kirchenwald für laufende Ausgaben sowie Beiträge zur Bildung einer Rücklage zur Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen entsprechend der Fläche des Kirchenwaldes zu.

§ 10 Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden setzen ihre Mittel insbesondere für folgende Aufgaben und Verpflichtungen ein:
(2) die anteilige Finanzierung des Verkündigungsdienstes im Kirchenkreis entsprechend des Stellenplans des Kirchenkreises (§ 14),
(3) die Finanzierung der Angestellten der Kirchengemeinden,
(4) die Finanzierung des gottesdienstlichen Lebens, der Bildungsarbeit, diakonischer und seelsorgerlicher Aufgaben sowie missionarischer Projekte der Kirchengemeinde,
(5) die Kostenverrechnungssätze,
(6) die Instandsetzung und Unterhaltung der den Kirchengemeinden zugeordneten kirchlichen Grundstücke und Gebäude,
(7) die Unterhaltung von Einrichtungen der Kirchengemeinden,
(8) die zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen,
(9) die Zuwendungen an Partnerkirchen.

( zu 2 )

  1.  Zu den zwischengemeindlichen Zahlungsverpflichtungen (Absatz 1 Nummer 6) gehören insbesondere die gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten der in einem Pfarrbereich verbundenen Kirchengemeinden.
  2. Die Beträge sind im Haushaltsplan der Kirchengemeinde, in der sich der Dienstsitz des Pfarrers befindet, zu veranschlagen und sollen im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die beteiligten Kirchengemeinden umgelegt werden.
  3. Die Umlage soll im Rahmen des Jahresabschlusses der Pfarrsitzgemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet werden. 4 Erhebliche Steigerungen der gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten im Verlauf des Haushaltsjahres bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeindekirchenräte.